Abgeltungssteuer

Betriebsvermögen ausweisen und freistellen

Betriebsvermögen unterliegt nicht der Abgeltungssteuer. Es ist deshalb sinnvoll, hier zu optimieren. Als Personenunternehmen oder Einzelunternehmer müssen Sie sich allerdings von der Abgeltungssteuer freistellen lassen.

Überblick

Betriebsvermögen: Besonderheiten beim Steuerabzug

Der Steuerabzug auf betriebliche Kapitalerträge hat keine abgeltende Wirkung. Für Einzelunternehmer ist es daher interessant, dass betriebliche Kapitalanlagen mit Ausnahme von Zinsen und inländischen Dividenden von der Abgeltungssteuer freigestellt werden können. Personengesellschaften müssen dazu ein paar Dinge beachten. Bei Kapitalgesellschaften gehören alle Kapitaleinkünfte zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und müssen somit auch im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung als Unternehmensgewinne besteuert werden.

Regelungen für Gesellschaften

  • Kapitalgesellschaften: Bei AG, GmbH oder eG fällt grundsätzlich keine Kapitalertragssteuer auf Wertpapierveräußerungsgewinne, ausländische Dividenden und Erträge aus Termingeschäften an.
  • Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaften: OHG, KG, GbR müssen prinzipiell Kapitalertragssteuer zahlen. Allerdings können bei einer Trennung zwischen betrieblichen und privaten Vermögen der betriebliche Teil der Veräußerungsgewinne, ausländische Dividenden und Erträge aus Termingeschäften per Antrag freigestellt werden.

Liquidität bewahren

Vorteil der Freistellung: Bei Betriebsvermögen wird der Steuerabzug auf die "neuen" Steuerabzugstatbestände wie zum Beispiel ausländische Dividendenzahlungen, Veräußerungsgewinne oder Termingeschäfte vermieden. Sie erhöhen so Ihre Liquidität. Es wird zwischen drei Fällen der Freistellung unterschieden:

  • Freistellung aufgrund der Rechtsform,
  • Freistellung bestimmter Körperschaften und Personenvereinigungen,
  • Freistellung betrieblicher Konten und Depots durch eine Erklärung.

Hintergrund

Abgeltungssteuer für private Kapitalanlage

Die Abgeltungssteuer wurde 2009 eingeführt, um die Erträge aus Kapitalanlagen direkt "an der Quelle" zu erheben. Sie gilt für privates Vermögen.

Daten zur Abgeltungssteuer

  • Gültigkeit: für private Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und Termingeschäfte
  • Vorabzug: Die Steuer wird direkt an der Quelle erhoben. Sie muss deshalb nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Steuersatz: Dieser beträgt pauschal 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls auch Kirchensteuer).
  • Freibeträge: 801 Euro für Alleinstehende oder 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Dazu muss bei der Bank ein Freistellungsantrag nach amtlichem Muster eingereicht werden.

Beispielrechnung

A erzielt im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von 38.000 Euro. Mit diesem Einkommen erreicht A bereits einen Grenzsteuersatz von 35,2 Prozent. Erzielt A zusätzlich zu diesem Einkommen noch Kapitalerträge, ist der Abgeltungssteuersatz mit 25 Prozent für A bereits deutlich günstiger.

Bereits ab einem zu versteuernden Einkommen eines Ledigen von etwa 16.000 Euro und bei Verheirateten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern von etwa 32.000 Euro ist der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent günstiger, als wenn das Kapitalvermögen normal über die Steuererklärung versteuert würde.

Gewinne und Verluste verrechenbar

Nicht immer machen Kapitalanlagen Gewinn. Die Verluste daraus können aber zum Glück verrechnet werden. Das kann auch zwischen unterschiedlichen Kapitalanlagen erfolgen. Zum Beispiel können Verluste aus Zertifikaten mit den Zinserträgen aus Sparverträgen verrechnet werden. Ausnahmen sind jedoch Verluste aus dem Verkauf von Aktien – diese können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Personengesellschaften

Betriebliches Anlagevermögen optimieren

Personengesellschaften und Einzelunternehmen müssen per Freistellungserklärung gegenüber der Bank dafür sorgen, dass auf ihre betrieblichen Kapitalanlagen (mit Ausnahme von Zinsen und inländischen Dividenden) keine Steuern erhoben werden.

Anlageformen im Überblick

  • Dividendenerträge aus Aktien und Aktienfonds: Für betriebliche Anleger gilt bei Dividendenausschüttungen das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Danach sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 60 Prozent der Bruttodividende steuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegt die Bruttodividende der Kapitalertragssteuer. Tipp: Bei ausländischen Dividendenerträgen besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
  • Veräußerungsgewinne aus Aktienbeteiligungen und Aktienfonds: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden 60 Prozent der Gewinne und Verluste steuerlich berücksichtigt. Grundsätzlich unterliegen die Veräußerungsgewinne – ohne Berücksichtigung von Verlusten – der Kapitalertragssteuer. Tipp: Es besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
  • Zinserträge: Zinsen aus Sparguthaben, Termin- und Festgeldern stellen beim betrieblichen Anleger normale steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug. Gleiches gilt für laufende Zinsen aus Coupon-Anleihen. Eine Besonderheit besteht bei Zinsen aus abgezinsten Sparprodukten oder Anleihen. Da die Zinsen Bestandteil des Einlösungs- oder Veräußerungsvorgangs sind, wirkt sich in diesen Fällen auch die Befreiung betrieblicher Anleger vom Steuerabzug aus. Dies gilt auch für vor Fälligkeit veräußerte Stückzinspapiere.
  • Erträge aus Immobilien beziehungsweise Immobilienfonds: Diese Erträge stellen normal steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei ausländischen Erträgen ergeben sich Besonderheiten nach den Doppelbesteuerungsabkommen. In der Regel unterliegen die ausländischen Immobilienerträge daher nicht der Kapitalertragssteuer.

In vielen Fällen kann mit einer Freistellungserklärung eine Optimierung herbeigeführt werden.

Kapitalgesellschaften

Steuerregeln für das Anlagevermögen

Für GmbH, AG und eG gibt es verschiedene Regeln für unterschiedliche Formen des Anlagevermögens. Auch hier ist eine Optimierung sinnvoll.

Anlageformen im Überblick

  • Dividendenerträge aus Aktien: Hier hat sich zum 1. März 2013 eine Änderung ergeben. Bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent ist die Bruttodividende zu 95 Prozent steuerfrei, bei niedriger Beteiligungsquote steuerpflichtig. Unabhängig hiervon wird bei inländischen Dividenden zwingend ein Steuereinbehalt von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) auf die Bruttodividende vorgenommen. Dieser Steuerabzug wird auf die festzusetzende Körperschaftsteuer angerechnet beziehungsweise erstattet. Für ausländische Dividendenerträge sind GmbH, AG und eG generell vom Steuerabzug befreit.
  • Veräußerungsgewinne aus Aktienbeteiligungen und Anteilen an Aktienfonds: Diese unterliegen nicht dem Steuerabzug, da es sich insoweit um die "neuen Tatbestände" handelt. Veräußerungsverluste werden steuerlich neutral behandelt.
  • Zinserträge: Zinsen aus Sparguthaben, Termin- und Festgeldern unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug. Gleiches gilt für laufende Zinsen aus Coupon-Anleihen. Eine Besonderheit besteht bei Zinsen aus abgezinsten Sparprodukten oder Anleihen. Da die Zinsen Bestandteil des Einlösungs- oder Veräußerungsvorgangs sind, wirkt sich in diesen Fällen auch die Befreiung betrieblicher Anleger vom Steuerabzug aus. Dies gilt auch für vor Fälligkeit veräußerte Stückzinspapiere.
  • Erträge aus Immobilien bzw. Immobilienfonds: Diese Erträge stellen normal steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei ausländischen Erträgen ergeben sich Besonderheiten nach den Doppelbesteuerungsabkommen.